Unsere AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER AGENTUR
Dock One – Birte Christiansen

1. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE
2. VERGÜTUNG
3. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN
4. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG, ABNAHME
5. EIGENTUMSVORBEHALT ETC.
6. DIGITALE DATEN
7. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG UND BELEGMUSTER
8. GEWÄHRLEISTUNG
9. HAFTUNG
10. GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

ALLGEMEIN
1.1 Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann zwischen den Parteien, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Agentur insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97 ff. UrhG zu.

1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.

1.4 Das Urheberrecht ist eines der Persönlichkeitsrechte und daher grundsätzlich nicht übertragbar.
Im Rahmen der individuellen Lizenz- und Nutzungsrechte räumt die Agentur seinen Kunden folgende Rechte ein: Da die Agentur grundsätzlich individuelle Lösungen entwickelt und die Einzigartigkeit der entstehenden Auftritte wesentliches Ziel der Zusammenarbeit ist, werden auf das Logo/Signet, das verwendete Bild- und Formenkonzept und deren analoge sowie digitale Anwendung ausschließliche Nutzungsrechte gewährt. Diese sind zeitlich und räumlich unbegrenzt, jedoch inhaltlich auf den nichtkommerziellen Zweck und die Verwendung in praxisüblichen Auflagen beschränkt. Die Agentur behält sich in jedem Fall das einfache Nutzungsrecht vor, beispielsweise zur Benennung des Projekts auf der agentureigenen Website.

Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Auftraggeber.

Vom Kunden zur Verfügung gestellte Materialien unterliegen dem Urheberrecht seinerseits und werden somit von der Agentur ausschließlich im für das mit dem Kunden zu realisierende Projekt erforderlichen Rahmen verwendet.

1.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

1.6 Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden, dies gilt insbesondere für die Website (Nennung im Impressum).

1.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2. VERGÜTUNG

2.1 Die Vergütung für Texte, Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD bzw. orientiert sich an dem Honorar- und Trendbaromenter der Deutschen Gesellschaft für Public Relation (DPRG), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2.2 Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist die Agentur berechtigt, die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

3. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

3.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.

3.2 Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen.

3.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

3.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

3.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG, ABNAHME

4.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung spätestens bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

4.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

6. OFFENE DATEIEN

6.1 Die Agentur ist nicht verpflichtet, Pressekontakte, Texte, offene Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben, insbesondere keine Indesign- oder Illustrator-Entwurfsdateien. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe dieser Daten, so ist dieses gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Reingezeichnete Logo-Daten sowie Druck-PDFs sind damit ausdrücklich nicht gemeint. Der Kunden bekommt diese entsprechend den individuellen Projektvereinbarungen übergeben.

6.2 Hat die Agentur dem Auftraggeber offene Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden.

7. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG UND BELEGMUSTER

7.1 Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.2 Von den vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur unentgeltlich 1 – 4 einwandfreie Belege. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

8. GEWÄHRLEISTUNG

8.1 Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

8.2 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

9. HAFTUNG

9.1 Die Agentur haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss ist die Haftung für eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie hinsichtlich sonstiger Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Dies gilt gleichermaßen für Erfüllungsgehilfen, derer sich der Designer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient.

9.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur keinerlei Haftung oder Gewährleistung soweit den Designer kein Auswahlverschulden trifft. Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

9.3 Sofern die Agentur selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Agentur zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

9.4 Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die Agentur stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung beziehungsweise Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

9.5 Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.

9.6 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur.

9.7 Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet die Agentur nicht.

10. GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN

10.1 Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

10.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

11.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.4 Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Die Agentur ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.